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Grünes Licht für rücksichtsvolles Radfahren

Rücksichtnahme auf andere VerkehrsteilnehmerInnen ist eine wichtige Voraussetzung für ein gelingendes Miteinander: Spezielle Vorschriften regeln daher das Radfahren im öffentlichen Vekehr. Die wchtigsten Regeln laut Straßenverkehrsordnung im Überblick:

Gehsteige und Gehwege

Gehsteige und Gehwege dürfen mit Fahrrädern nicht in der Längsrichtung befahren werden. Nur das Queren, z.B. im Zuge der Zufahrt zu einem Fahrradabstellplatz, ist erlaubt.

Rücksichtnahmegebot

Radfahrerinnen/Radfahrer sind – so wie alle anderen Verkehrsteilnehmerinnen/Verkehrsteilnehmer auch – zu defensivem Fahren, insbesondere zu ständiger Vorsicht und gegenseitiger Rücksichtnahme verpflichtet.

Radhelmpflicht

Kinder unter zwölf Jahren müssen einen Radhelm tragen (Radhelmpflicht). Verantwortlich dafür, dass das Kind den Helm auch trägt, ist seine Aufsichtsperson. Das gilt auch für Kinder unter zwölf Jahren, die in einem Fahrradanhänger befördert oder auf einem Fahrrad mitgeführt werden.

Telefonieren

Telefonieren während des Radfahrens nur mit Benützung einer Freisprecheinrichtung erlaubt.

Alkohollimit

Für Radfahrerinnen/Radfahrer gilt ein Alkohollimit von 0,8 Promille (0,4 mg Alkohol je Liter Atemluft). Bedenken Sie, dass Rad fahren in alkoholisiertem Zustand ein Hinweis auf mangelnde Verkehrszuverlässigkeit sein kann – stellt die Behörde mangelnde Verkehrszuverlässigkeit fest, kann der Kfz-Führerschein entzogen werden.

Einbahnstraßen

Grundsätzlich ist es verboten, mit dem Rad gegen eine Einbahn zu fahren. Es muss in die Richtung gefahren werden, die das Einbahnschild anzeigt. Das Fahren gegen eine Einbahn ist für Radfahrerinnen/Radfahrer nur zulässig, wenn es ihnen durch ein eigenes Verkehrszeichen („Ausgenommen Radfahrer“) erlaubt ist oder die Einbahnstraße zugleich eine Wohnstraße ist.

Begegnungszonen

Begegnungszonen werden als Straßen, deren Fahrbahn für die gemeinsame Nutzung durch Fahrzeuge und Fußgängerinnen/Fußgänger bestimmt und als solche gekennzeichnet ist, definiert. Die erlaubte Höchstgeschwindigkeit in Begegnungszonen beträgt generell 20 bzw. 30 km/h.

 

Weitere Informationen zur Benutzung von Verkehrsflächen und Fahrverbote finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Rechtsgrundlagen: Straßenverkehrsordnung (StVO)

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