Seite wählen

Bauen & Wohnen

Home 5 Gemeinde.SERVICE 5 Bauen & Wohnen

Bau eines Pools/Schwimmteichs

  • Pool < 50 m³ bewilligungsfrei gem. § 17 Z2 NÖ Bauordnung
  • Pool > 50 m³ bewilligungspflichtig gem. § 14 Z2 NÖ Bauordnung
  • Schwimmteich mit naturnaher Randgestaltung und ohne Veränderung des umgebenden Geländes < 200 m² bewilligungsfrei
  • > 200 m²: bewilligungspflichtig

Errichtung einer Gartenhütte

Die erste Hütte auf einem bebauten Grundstück bis 10 m² überbaute Fläche (inkl. Dachüberstand!) ist meldefrei; höchster Punkt max. 3 m

Details entnehmen Sie Nö BauO § 17 Z8

Installation einer PV-Anlage

  • im Altortgebiet anzeigepflichtig gem. § 15 Abs.1 Z3 lit.b NÖ Bauordnung
  • alle anderen: bewilligungsfrei gem. § 17 Z14 NÖ Bauordnung

Installation einer Klimaanlage

  • bis 12kW bewilligungsfrei, darüber meldepflichtig gem. § 16 Abs. Z1 u. 2 NÖ Bauordnung
  • im Altort generell anzeigepflichtig gem. § 15 Abs.1 Z3 lit.b NÖ Bauordnung

Aufstellung einer Wärmepumpe

Meldefrei gem. Nö BauO, keine Anforderungen an den Aufstellungsort

Hausbauförderungen

Wohnbauförderung Land NÖ: www.noe.gv.at

Formulare zum Ansuchen der Förderungen sind unter www.bisamberg.at/gemeinde-service/digitales-amt/ zu finden.

Flächenwidmungsplan

Anfragen zum Flächenwidmungsplan unter Angabe der Parzelle bzw. der Adresse per E-Mail an bauamt@bisamberg.at

Grundstücksauskunft

Die MG Bisamberg hat keine Grundstücke verfügbar, diese sind in privatem Eigentum. Über Verkäufe wird die MG äußerst selten bis GAR NICHT informiert. Eher über Immobilienmakler, Immobilienmarkt im Internet oder Anzeigen in den lokalen Medien

Eigentümer einer Liegenschaft ist nur, wer im Grundbuch aufscheint. Auskünfte betreffend Kontaktdaten nur über Grundbuch (Landesgericht Korneuburg)
Grundstückspreise: auf diese hat die MG Bisamberg keinen Einfluss, ist vom Immobilienmarkt bestimmt.
Aufgrund der noch ausreichenden Baulandreserven sind derzeit keine neuen Baulandwidmungen vorgesehen.

Grundsteuer

Fälligkeit: quartalsweise 15.02., 15.05., 15.08. 15.11.
Für Infos zur Vorschreibung: buchhaltung@bisamberg.at

Wer ist Zahlungspflichtiger bzw. Schuldner der Grundsteuer?
Zahlungspflichtig ist der Eigentümer (Miteigentümer) einer Liegenschaft.

Wer ist Eigentümer einer Liegenschaft?
Nur wer im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist, ist auch der Eigentümer der Liegenschaft. Bei einem Liegenschaftswechsel aufgrund eines Kaufs bzw. Verkaufs ist die Voraussetzung für die Eintragung in das Grundbuch ein gültiger Kaufvertrag.
Ausnahmen: Bei Tod des Eigentümers wird der Erbe mit Rechtskraft eines „Einantwortungsbeschlusses“ Eigentümer, auch wenn der Verstorbene noch immer im Grundbuch steht.
Bei einer Zwangsversteigerung wird der „Ersteher“, der die Liegenschaft ersteigert hat, bereits mit der Erteilung des „Zuschlages“ Eigentümer.

Was ist die Grundlage für die Vorschreibung der Grundsteuer?
Die Bewertung eines Grundstückes erfolgt immer durch eine Stichtagsbewertung per 1. Jänner eines Jahres durch das Finanzamt. Der dabei erstellte Feststellungsbescheid (Einheitswertbescheid) bildet den Grundlagenbescheid. Dieser Feststellungsbescheid bildet die Grundlage für die Berechnung der eigentlichen Grundsteuer.
Feststellungsbescheide des Finanzamtes werden immer rückwirkend zum 1. Jänner eines Jahres ausgestellt. Erst ab dessen Vorliegen ist die Ausstellung des neuen (abgeleiteten) Grundsteuerbescheides und die Vorschreibung der Grundsteuer seitens der Gemeinde an den Rechtsnachfolger möglich.
Einwendungen, die sich gegen die Steuerpflicht oder die Höhe des Einheitswertes und Steuermessbetrages richten, können nicht gegen den von der Gemeinde erlassenen Grundsteuerbescheid, sondern müssen schon gegen den Feststellungsbescheid des Finanzamtes gerichtet werden.

Erläuterung:
Wenn sich die Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer ändert (z.B. Eigentümerwechsel an einer Liegenschaft durch Verkauf, etc.), ist die vorgeschriebene Grundsteuer so lange vom Abgabepflichtigen (alter Eigentümer) zu entrichten, bis vom Finanzamt ein neuer Bescheid erlassen wird. Erst danach kann seitens der Gemeinde die Grundsteuer aufgerollt, die geleistete Grundsteuer dem Verkäufer gutgeschrieben und die zu bezahlende Grundsteuer dem Käufer vorgeschrieben werden. Dabei kann sich diese Rückwirkung auch über mehrere Jahre erstrecken.

Eine Aliquotierung der Grundsteuer bei Eigentümerwechsel während des Jahres ist nicht möglich.

Aufschließungsabgabe

Die Aufschließungsabgabe ist eine einmalig zu entrichtende, ausschließliche Gemeindeabgabe und dient dem Ausbau der Fahrbahn, des Gehsteiges, der Oberflächenentwässerung und der Beleuchtung der Straße. Die Abgabentatbestände sowie die gesetzliche Regelung sind dem § 38 der NÖ Bauordnung zu entnehmen.

Aufschließungsabgabe = Wurzel aus Grundstücksfläche im Bauland x Bauklassenkoeffizient x Einheitssatz

Bauklassenkoeffizient:

  • 1,0   bei Bauklasse I
  • 1,25 bei bei Bauklasse II

Einheitssatz: derzeit EUR 900,-

Der Anlassfall für die Vorschreibung der Aufschließungsabgabe entsteht spätestens bei der erstmaligen Bebauung eines Grundstückes.

Einheitssatz Bisamberg EUR 900,-

Info für künftige Bauherren: der BAUORDNER

Der neue NÖ Bauordner hilft Ihnen bei: Auswahl des Grundstücks, gewünschter Bauweise Ihres Traumhauses, Energiestandard, Finanzierung Ihres Bauvorhabens und vielem mehr.
Holen Sie sich den NÖ Bauordner kostenlos in Ihrem Gemeindeamt (für nähere Infos und online-Bestellung bitte folgenden Link anklicken): www.energieberatung-noe.at/bauordner

Alle Online-Formulare zum Thema Bauen

zu den Formularen: www.bisamberg.at/gemeinde-service/digitales-amt/

Benötigte Unterlagen für eine Fertigstellung

Es sind die Fertigstellungsanzeige des Bauwerbers und die Bescheinigung des Bauführers vorzulegen. Sollten darüber hinaus weitere Bescheinigungen oder Befunde vorzulegen sein, sind diese im bautechnischen Gutachten, das ein Teil des Baubewilligungsbescheides ist, aufgelistet.

Zu den Online-Formularen

Aufstellung einer Schuttmulde

Antrag mind. 2 Wochen im Vorhinein an bauamt@bisamberg.at

Nötige Inhalte: Maßstäbliche Skizze mit Flächenbedarf, Mobilnummer Verantwortlicher, Zeitraum.
Benötigt wird Absicherungsmaterial (Blinkleuchte, Leitbaken, Verkehrszeichen, …)

Bauarbeiten auf oder neben der Straße

Antrag mind. 2 Wochen im Vorhinein an bauamt@bisamberg.at.

Antragsbeilagen bzw. Info: maßstäbliche Skizze mit eingezeichneten Arbeitsbereich, Dauer der Arbeiten, Mobilnummer Kontaktperson

Gehsteigbetreuung

Gehsteig ist lt. StVO §93 vom Anrainer zw. 06:00 und 22:00 Uhr zu betreuen (Sauberhaltung, freihalten von Eis- u. Schnee)

Gibt es keinen Gehsteig, ist der Straßenrand in der Breite von 1 m zu säubern und bestreuen.

Schneeräumung: Gute Nachbarschaft & Miteinander

Zur StVO

Ebenso ist der Gehsteig zur sicheren Nutzung gemäß § 91 Abs. 1 in der gesamten Breite frei von überhängendem Bewuchs aus Privatgrundstücken entlang der Grundgrenze zu halten.

Hausnummerntafeln

Grundsätzlich kann jeder seine Tafel nach eigenen Wünschen kaufen und montieren.
Gerne kann eine Standardtafel über die Gemeinde geordert werden: bauamt@bisamberg.at

Derzeitige Kosten: EUR 61,-
(Stand November 2020, Preisänderungen vorbehalten)

Donaugraben – Infos

Grundsätzlich sind am Donaugraben keinerlei Veränderungen vorzunehmen. Bezüglich Bepflanzung und Pflege des Bewuchses kann der Donaugrabenverband Auskunft erteilen:

Kontakt:
MG Harmannsdorf
Kirchengasse 11, 2111 Harmannsdorf
Telefon: +43 2264 7500

Wann wird am Donaugraben gemäht?
Es gibt fixe Intervalle unter Berücksichtigung von Fauna und Flora

Mieten

Für Auskünfte, Vergabe gemeindeeigener Wohnungen Parkplätze/Garage: bisamberg@bisamberg.at

Für Vorschreibung Miete und Betriebskostenabrechnung: buchhaltung@bisamberg.at

Sollte Ihr Anliegen bei oben angeführten Punkten nicht dabei sein, finden sie detaillierte Informationen unter: https://www.oesterreich.gv.at/themen/bauen_wohnen_und_umwelt/bauen.html oder wenden Sie sich bitte an bauamt@bisamberg.at

Weitere Informationen entnehmen Sie außerdem folgenden Links:
Link zur NÖ Bauordnung 2014
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrNO&Gesetzesnummer=20001079

Link zur NÖ Bautechnikverordnung 2014
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrNO&Gesetzesnummer=20001081

Skip to content