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Hunde

✓ Hundekot ist lebensgefährlich für Nutzvieh und Pferde!

✓ Bedenke deine Verantwortung und nimm Rücksicht!

✓ Hinterlasse öffentliche und private Flächen so sauber wie du diese vorzufinden wünschst!

✓ Sammle und entsorge Hundekot!

Wichtige Informationen für HundehalterInnen – Sie haben besondere Verantwortung für Ihren Hund

Beim NÖ Hundehaltegesetz handelt es sich um ein Sicherheitsgesetz, das zum Schutz des Menschen erlassen wurde. Es liegt in der Verantwortung jeder Hundehalterin und jedes Hundehalters richtig und verantwortungsvoll zu handeln.
Folgende Maßnahmen sind bei der Anschaffung eines Hundes ab 1. Juni 2023 zu treffen:

1. Meldepflicht
Ab 1. Juni 2023 sind alle neu angeschafften Hunde bei der örtlich zuständigen Gemeinde unverzüglich zu melden.

Anmeldung/Abmeldung/Ummeldung: Anmeldeformular – abzugeben zu den Öffnungszeiten im Bürgerservice des Gemeindeamts
(Terminvereinbarung: buergerservice@bisamberg.at)

2. Verpflichtender „NÖ Hundepass“ (allgemeine Sachkunde)
Alle Halterinnen und Halter von Hunden müssen bei Aufnahme eines Hundes ab 1. Juni 2023 den NÖ Hundepass bei der Meldung des Hundes vorlegen. Durch den „NÖ Hundepass“ soll das Wissen für den richtigen und somit konfliktfreien Umgang mit Hunden vermittelt werden. Die allgemeine Sachkunde umfasst eine einstündige Information durch einen Tierarzt oder durch eine Tierärztin und eine zweistündige Information durch eine fachkundige Person.

Übergangsbestimmung: Für Hunde, die bereits vor dem 1. Juni 2023 von einem Hundehalter gehalten wurden, ist kein Sachkundenachweis erforderlich. Erst wenn ein weiterer Hund (ab dem 1. Juni 2023) im Haushalt aufgenommen wird, ist der Nachweis der allgemeinen Sachkunde zu erbringen.

Die allgemeine Sachkunde kann auch durch gleichwertige Prüfungen oder Ausbildungen (geregelt in der NÖ Hundehalte-Sachkundeverordnung) nachgewiesen werden.

3. Einführung einer einheitlichen Haftpflichtversicherung
Alle Halterinnen und Halter müssen pro Hund den Nachweis einer Haftpflichtversicherung (Versicherungssumme jeweils EUR 725.000,00 für Personen- und Sachschäden) erbringen.

Für vor dem 1. Juni 2023 gehaltene Hunde ist der Nachweis der Haftpflichtversicherung bis spätestens 1. Juni 2025 vorzulegen.

4. Festlegung einer neuen Obergrenze zur Haltung von Hunden
(5 Hunde pro Haushalt, ausgenommen Hunde mit Gefährdungspotenzial bzw. auffällige Hunde gem. §§ 2 und 3 NÖ Hundehaltegesetz)

Weitere Informationen: https://www.noe.gv.at/noe/Tierschutz/Hundehaltegesetz.html

Beschränkung der Hundehaltung & Hundehalteverbot
Die Haltung von mehr als zwei Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential oder auffälligen Hunden in einem Haushalt ist verboten, außer bei bestimmten Ausnahmen. (§ 5 NÖ Hundehaltegesetz)

Die Gemeinden sind berechtigt, unter bestimmten Voraussetzungen HundehalterInnen die Haltung von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential bzw. Haltung von auffälligen Hunden zu untersagen. (§ 6 NÖ Hundehalte- gesetz)

Der Hund muss so verwahrt werden, dass er weder Mensch noch Tier gefährdet!

Für Hunde im Siedlungsgebiet herrscht Leinen- oder Maulkorbpflicht, für Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential und auffälligen Hunden herrscht Leinen- UND Maulkorbpflicht! (§ 8 NÖ Hundehaltegesetz)

Exkremente im öffentlichen Bereich sind vom Hundehalter zu entfernen, dazu gibt es über das Gemeindegebiet verteilte Spenderboxen mit „Hundesackerl“.

Verwaltungsübertretungen sind, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu EUR 10.000,- zu bestrafen! (§ 10 NÖ Hundehaltegesetz)

Hundelärm:
Hundelärm muss grundsätzlich geduldet werden, außer er erreicht ein "ungebührliches" Maß. Erreicht das Bellen/Jaulen von Hunden ein "ungebührliches" Maß, handelt es sich um eine Verwaltungsübertretung und bei den Sicherheitsbehörden kann eine Anzeige erstattet werden.

Daneben kann eine Unterlassungsklage bei Gericht eingebracht werden, wenn der Lärm das ortsübliche Maß überschreitet und die ortsübliche Benutzung des Grundstückes/der Wohnung wesentlich beeinträchtigt wird. Ob dies der Fall ist, ist im Einzelfall zu beurteilen.

Informationen zu Maßnahmen bei Störungen finden sich auf oesterreich.gv.at.

Weitere Infos und Formulare
Tierarztpraxis Mag. Brigitte Filip

Hauptstraße 95 / Top 1
2102 Bisamberg
Telefon: +43 699 170 190 79
E-Mail: brigitte.filip@gmx.at
Web: Tierarztpraxis Bisamberg

Amtstierarzt BH Korneuburg & Österr. Tierarztverzeichnis
Tierheim Dechant-Hof

Assisiweg 1
2130 Mistelbach
www.tierheim-dechanthof.at/

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